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Das Vorausvermächtnis des/r Lebensgefährten/-in

Im Rahmen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 wurde unter anderem auch das Vorausvermächtnis für Lebensgefährten eingeführt.

(§ 745 (2) ABGB Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

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