Das Vorausvermächtnis des/r Lebensgefährten/-in

Im Rahmen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 wurde unter anderem auch das Vorausvermächtnis für Lebensgefährten eingeführt.

(§ 745 (2) ABGB Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Die in Abs. 1 erwähnten Rechte enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen. )[1]

Nachdem diese zeitlich begrenzte Absicherung der Lebensgefährten im Rahmen der Einführung eines Lebensgefährtenerbrechts[2] nur logisch war, stellen sich nun für den Mediator Fragen, welche als der Praxis der Scheidungs- aber noch mehr der Erbschaftsmediation entstehen.

Abgesehen von jenen Fällen, in denen zwischen den Erben und dem/-r LebensgefährtIn des Verstorbenen gutes Einvernehmen herrscht kann hier ein potentieller Krisenherd entstehen wenn die gesetzlichen Erben des Verstorbenen das einjährige Vorausvermächtnis erfüllen müssen und so nicht auf Haus oder Wohnung in der Erbmasse zugreifen können.
Ja auch hier hilft ein gutes Gespräch im Rahmen einer Erbschaftsmediation. Schließlich ist keinem geholfen, wenn alle nur auf den Ablauf der Jahresfrist starren und nicht das persönliche Vermächtnis des Verstorbenen erfüllen, der sicherlich Einigkeit der Hinterbliebenen gewünscht hätte.

[1] Siehe auch https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/79/Seite.792043.html

[2] Siehe § 748 ABGB (https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/748)

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