Ruhensvereinbarung als Voraussetzung der Mediation

Zur Ruhensvereibarung

Manchmal hilft ein Mindestmaß an Rechtskenntnis seitens des Mediators den Medianden. Vor allem dann, wenn man aufgrund der Erfahrung den weiteren Verlauf eines bereits anhängigen Verfahrens abschätzen kann.

Daher (ohne auf den betreffenden Einzelfall eingehen zu können/wollen) verrate ich ein kleines Geheimnis zu meiner Vorgehensweise in manchen Fällen:

Ich ersuche die Medianden ein anhängiges Verfahren im Rahmen einer sogenannten Ruhensvereinbarung sich dahingehend zu verständigen, dass die Mediation unbeeinträchtigt vom gerichtlichen Procedere und auch nicht beeinflußt von der (in der Regel fraglos fundierten und oft auch zielführenden) Unterstützung der Anwälte stattfinden kann.
Sollten rechtliche Unklarheiten auftauchen oder Rechtsfragen zu klären sein, um den Fortgang der Mediation zu sichern, können die Medianden freilich Rücksprache mit ihren Rechtsberatern halten, jedoch nur zu einzelnen konkreten Fragestellungen.

Vertrauen wir der Mediation als Institut, um die rechtlichen Rahmenbedingungen, damit sie gelingen kann, kümmert sich

 

Ihr Mediator

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